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Sie erhalten hier Informationen zu aktuellen Themen:

 

1. Bau und Architektenrecht

Recht auf Einräumung einer Sicherungshypothek kann nicht ausgeschlossen werden!
Landgericht Berlin, Beschluss vom 04.06.2015 – Aktenzeichen 104 O 42/15 (rechtskräftig)

Der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Ausschluss des Rechts auf Einräumung einer Sicherungshypothek gemäß § 648 BGB verstößt gegen § 307 BGB und ist damit unwirksam.

Keine abstrakte Schadensberechnung bei Bauzeitverzögerung!
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 14.07.2015 – Aktenzeichen 23 O 251/14 (noch nicht rechtskräftig)

Ein Anspruch wegen Bauzeitverzögerung ( § 642 BGB, § 6 Abs. 6 VOB/B) erfordert eine nachvollziehbare Darlegung des Annahmeverzuges und der hieraus folgenden konkreten Auswirkungen auf den Bauablauf.

Das Gericht schließt sich insoweit der höchstrichterlichen Rechtsprechung an. Beide Anspruchsgrundlagen machen eine baustellenbezogene Darstellung der Soll- und Ist- Abläufe erforderlich. Eine abstrakte Darstellung des Schadens reicht nicht aus. Da die Entscheidung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Erfordernissen der Substantiierung eines Anspruchs wegen Bauzeitverlängerung folgt, wird diese aller Voraussicht nach auch in der Berufung bestätigt werden.

Keinen deutschsprachigen Bauleiter gestellt: Keine Minderung des Werklohns möglich!
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 27.03.2013-Aktenzeichen: 16 U 51/11 (rechtskräftig)
Ein Verstoß gegen die Verpflichtung, einen deutschen Bauleiter, Polier oder Vorarbeiter zu stellen, ist kein Baumangel und berechtigt nicht zu einer Minderung der Vergütung. Eine solche Pflichtverletzung kann aber Schadensersatzansprüche auslösen und die Kündigung des Bauvertrages rechtfertigen.

 

2. Gewerberaummietrecht und Wohnraummietrecht

Es bleibt dabei: Formularmäßiger Ausschluss von Aufrechnung, Zurückbehaltung und Minderung zulässig!
OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.07 2015- Aktenzeichen 10 U 114 / 12

Die Rechtsprechung des BGH zum Aufrechnungsausschluss im Architektenrecht ( BGH Urteil 07.04.2011 2011 – Az. VII ZR 209 / 07), wonach die von einem Architekten in den AGB eines Architektenvertrages verwandte Klausel „eine Aufrechnung gegen den Honoraranspruch ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig“, nach § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam ist, schlägt nicht auf das Gewerbemietrecht durch. Der formularmäßige Ausschluss von Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht im Gewerbemietrecht hat- wie durch den BGH bisher hinlänglich geklärt – auch weiter Bestand.

Quotenabgeltungsklausel sind unwirksam!
Bundesgerichtshof Urteil vom 18.03.2015 – Aktenzeichen VIII ZR 242 / 13

Quotenabgeltungsklauseln benachteiligen den Mieter nach § 307 Abs. 1 BGB unangemessen und sind daher unwirksam, weil sie von dem Mieter bei Vertragsschluss verlangen, zur Ermittlung der auf ihn im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung zukommenden Kostenbelastung mehrfach hypothetische Betrachtungen anzustellen, die eine sichere Einschätzung der tatsächlichen Kostenbelastung nicht zulassen.

 

3. Wohnungseigentumsrecht

Keine Ausübungsbefugnis für Gewährleistungsansprüche des WEG–verbandes beim Kauf!
Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.7.2015-Aktenzeichen 5 ZR 167 / 14

Ansprüche auf Minderung und so genannten „kleinen“ Schadensersatz fallen jedenfalls dann nicht in den Anwendungsbereich der Ausübungsbefugnis des Verbands nach § 10 Abs. 6 S. 3 HS 1 WEG, wenn eine gebrauchte Eigentumswohnung unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft und eine Beschaffenheitsgarantie nicht vereinbart worden ist.
BGH, Urteil vom 24.7.2015-5 ZR 167 / 14

Gemeinschaftsbezogen seien nur Rechte, die im Interesse der Wohnungseigentümer und aus Gründen des Schuldnerschutzes eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern. Gemeinschaftsbezogenheit kann nur dann bejaht werden, wenn schutzwürdige Belange an einer einheitlichen Rechtsverfolgung das vorrangige Interesse des Rechtsinhabers deutlich überwiegen. Dies sei beim Kaufvertrag im Gegensatz zu Bauträgergestaltungen nicht gegeben, da im Kaufvertrag keine Herstellungsverpflichtung wie beim Werkvertragsrecht besteht, zudem in der Regel gleichgerichtete Ansprüche mehrerer Erwerber gegen einen einzigen Veräußerer fehlen. Zumeist greift in Kaufverträgen meist ein Gewährleistungsausschluss.