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Project 01

Leistungen

Meine Mandanten sind:

• Vermieter und Hausverwaltungen in allen Belangen des Wohnraum– und Gewerbemietrechtes

• Wohnungseigentümer und Hausverwaltungen im Bereich des Wohnungseigentumsrechtes

• Bauunternehmer und Architekten im Bereich des Bau- und Architektenrechts

• Immobilienmakler auf dem Gebiet des Maklerrechtes

• Bauherren und Bauträger auf dem Gebiet des Bauträgerrechts

• Alle vorgenannten Berufsgruppen und andere Selbständige auf dem Gebiet der Forderungseintreibung/Inkasso

• Privatpersonen, bei einem Grundstücksankauf/-verkauf

• Verbraucher, im Falle von Schadenersatzansprüchen aus Regelungen zum Verbraucherschutz

 

Wohnraum- und Gewerbemietrecht

Ob privat oder gewerblich, nahezu in jedem Mietverhältnis stellt sich irgendwann eine rechtlich relevante Frage.
Bei der Wohnraummiete geht es am häufigsten um die Berechtigung zur Mietminderung wegen Mängeln an der Mietsache, die Berechtigung von Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen, Mieterhöhungen in Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete bzw. die Berechtigung zur Kündigung und im Zusammenhang mit der Rückgabe, die Ausführung von Schönheitsreparaturen.
Bereits bei der Vertragsgestaltung werden die Pflichtenkreise der Vertragsparteien definiert, so dass insbesondere Verwaltungen, die regelmäßig diese Verträge für den Vermieter stellen, gut beraten sein wollen.
Entsteht während des Bestandes des Mietverhältnisses Streit sind die Rechtsfragen zügig zu beantworten und die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten, da sich diese u.a. wiederkehrend auf die monatliche Mietzahlung auswirken und beim Vermieter im Falle der Uneinbringlichkeit zu erheblichen Schäden wegen Mietausfalles ausweiten.

 

Wohnungseigentumsrecht

Verwalter und Wohnungseigentümer stehen regelmäßig vor der Herausforderung nicht nur die erforderlichen Maßnahmen zu beschließen, sondern die vom Gesetz notwendige Mehrheit davon zu überzeugen und die Maßnahmen rechtssicher zu beschließen.
Auch leidet eine Wohnungseigentümergemeinschaft nicht selten unter den Zahlungsschwierigkeiten ihrer Mitglieder, Hausgeldrückstände sind einzufordern und gegebenenfalls zu vollstrecken.
Seit der letzten WEG-Novelle sind die Anforderungen an den WEG-Verwalter weiter gestiegen, damit auch das Haftungspotential.
Das Wohnungseigentumsrecht ist komplex und aufgrund seiner Systematik ständig im Wandel.
Dennoch ist zumeist eine Entscheidung unter zeitlichem Druck zu treffen, die weitreichende Auswirkungen für die Gemeinschaft und einzelne Eigentümer hat.
Schnelle und verbindliche Beratung ist notwendig.

 

Bau- und Architektenrecht

In erster Linie betrifft meine Tätigkeit die Rechtsbeziehungen bei der Bauausführung, die baubegleitende Beratung und Betreuung des Bauunternehmers sichert Werklohnansprüche und beugt der Inanspruchnahme wegen Baumängeln vor.
Zudem die Vergabe von Bauvorhaben, und die Beratung und Betreuung beim Abschluss von Bauverträgen zwischen Bauherr und Unternehmer, um die Weichen für eine erfolgreiche und störungsfreie Bauabwicklung von Anfang an richtig zu stellen.

 

Maklerrecht

Dem Beruf des Immobilienmaklers wird oft Unrecht getan.
Auch nur im Falle hervorragender Objektakquise stehen die Fülle der Tätigkeiten und die dafür erlangte Provision in dem Verhältnis, das die Öffentlichkeit häufig als äußerst lukrativ für den Makler wahrnimmt.
Nur zu oft ist die Mühe des Maklers vergebens, da er sein Geld nur und erst bekommt, wenn nicht nur ein Vertrag zwischen ihm und seinem Maklerkunden zustande gekommen ist, sondern darüber hinaus auch der sogenannte Hauptvertrag zwischen seinem Kunden und dem vermittelten Dritten.
Der Anspruch des Makler hängt von weiteren Personen und deren Einvernehmen ab, sei es dem vermittelten Dritten, aber auch anderen Personen und Einrichtungen, deren Erklärungen für die Wirksamkeit des Hauptvertrages unerlässlich sind.
Im Einzelfall können so Monate vermittelnder Tätigkeiten ins Land gehen, ohne dass der Makler hierfür von Rechts wegen eine Gegenleistung erwarten kann.
Neben den Anforderungen ständig zu aktualisierender Kenntnisse des Immobilienmarktes und eines weitreichenden Netzwerkes sieht sich der Makler tatsächlichen und rechtlichen Hindernissen und Einwendungen ausgesetzt, die es auf dem Weg zur Maklercourtage zu überwinden gilt.
Bei der Überwindung dieser Hindernisse bin ich ebenso behilflich, wie bei der Gestaltung des Maklervertrages selbst, um die Ansprüche zunächst vertraglich bestmöglich zu sichern.

 

Bauträgerrecht

In einem Bauträgervertrag sind Besonderheiten in Abgrenzung zum Grundstücksankauf (mit anschließendem Bauvertrag) zu beachten. Praktisch relevante Themen sind für den Bauträger bereits die Vertragsgestaltung aufgrund gestiegener Anforderungen an den Verbraucherschutz, für den Bauherren Verzug und Baumängel.

 

Forderungsbeitreibung/Inkasso

Unternehmer sind darauf angewiesen, Ihre Liquidität zu sichern.
Auf zügige Zahlung ihrer Rechnungen sind sie existentiell angewiesen, gleichzeitig fehlt wegen der Auftragsakquise und –abarbeitung häufig die Zeit, offene Forderungen mit Nachdruck beizutreiben.
Inkasso ist jedoch viel mehr, als Mahnungen zu schreiben und Zahlungseingänge zu überwachen.
Es ist eine ganzheitliche Dienstleistung für sich, die Ihr Unternehmen entlastet und erhält.

 

Grundstücksan-/verkäufe

Eine Immobilie erwirbt eine Privatperson in der Regel nur einmal im Leben, wobei es sich um das werthaltigste und nachhaltigste Geschäft im Leben handelt.
Da der beurkundende Notar unparteiisch sein muss und Ihre Interessen nicht wahrnehmen kann, sollte es selbstverständlich sein, sich zur Vorbereitung und Absicherung solcher Geschäfte anwaltlicher Hilfe zu bedienen, um die eigenen, regelmäßig existenziellen Interessen zu wahren.
Neben der Ausarbeitung und Prüfung des Notarvertrages, der vertraglichen Sicherung Ihrer Ansprüche und Rechte durch Ausverhandeln des Vertrages, hole ich behördliche Dokumente, Informationen und Genehmigungen ein, damit Sie sich auf die persönliche Planung und Ausgestaltung konzentrieren und Ihren Traum umsetzen können.
Sehr oft begegnet mir die Situation, dass der Verkauf eines Grundstückes selbst bei Einvernehmen von Verkäufer und Käufer daran zu scheitern droht, dass es für ein im Sanierungsgebiet befindliches Grundstück, für die Teilung, den Verkauf selbst, einen gewünschten Abriss oder eine Sanierung und weitere Maßnahmen jeweils der sanierungsrechtlichen Genehmigung nach § 144 BauGB bedarf.
Die zuständige Baubehörde darf einer Veräußerung zum Beispiel dann nicht zustimmen, wenn der Kaufpreis überhöht ist.
Die Ziele und Zwecke der Sanierung können den Vorstellungen und Wünschen der Vertragsparteien entgegen stehen.
Dennoch konnte und kann in all diesen Fällen die notwendige Genehmigung in Zusammenarbeit mit allen Beteiligten und viel Engagement erlangt werden.

 

Schadenersatzansprüche aus Verbraucherschutz

Verbraucher unterliegen im Rechtsverkehr einem gesonderten Schutz. Es ergehen immer mehr Urteile des Bundesgerichtshofes und europäische Entscheidungen, wonch beispielhaft Verbrauchern aus Verträgen wegen unwirksamer Klauseln auch rückwirkend noch Schadensersatzansprüche zustehen. Zuletzt entschied der Bundesgerichtshof zur Rückforderung von Bearbeitungskosten aus Verbraucherkrediten. Ein prominentes Beispiel europäischer Richtlinien zu Verbraucherschutz sind Ausgleichsansprüche der Flugpassagiere bei Flugverspätung und -annullierung. Bei all diesen Ansprüchen sind Fristen zu beachten, und Anwaltskosten vom Gegner erstattbar. Gerne setze ich Ihre Schadensersatzansprüche rechtssicher und zügig durch.

 

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